Wiederholte Begehung verlangt keineswegs die Feststellung von zumindest fünf Taten. Vielmehr ist die Verwirklichung dieses Qualifikationstatbestands - ähnlich wie beim Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB - anhand (nicht schematischer, sondern) einzelfallbezogener Betrachtung der Faktoren Art, Intensität und Anzahl der Angriffe zu beurteilen. Dabei können - wie vom Gesetzeswortlaut (arg "wiederholt") vorgegeben - schon zwei (im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3 StGB begangene) Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung diese Qualifikation begründen, wenn sie von entsprechender Art und Intensität sind.