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Zu Beschlüssen unzuständiger Vereinsorgane

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/174AnwBl 2019, 433 Heft 7 und 8 v. 12.7.2019

1. § 7 VerG normiert, dass gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erfordern die absolute Nichtigkeit des Beschlusses.

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