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Gehörige Fortsetzung des Verfahrens bei pflichtwidriger Untätigkeit des Gerichtes

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/15AnwBl 2019, 7 - 8 Heft 1 v. 3.1.2019

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin wegen einer fehlerhaften Behandlung in einem von der beklagten Partei betriebenen Krankenhaus Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Das ErstG setzte das Verfahren wegen eines über die Klägerin eingeleiteten Sachwalterschaftsverfahrens aus und sprach diesbezüglich aus, dass das Verfahren nach rechtskräftiger Entscheidung des zuständigen Pflegschaftsgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei fortgesetzt wird. Mit einem Ende November 2011 eingebrachten Schriftsatz beantragte der einstweilige Sachwalter die Fortsetzung des Verfahrens. Das ErstG entschied mehrere Jahre nicht über den Fortsetzungsantrag, sondern beantwortete lediglich Urgenzen dritter Stellen bezüglich der Übermittlung des Akts. Von der Klägerin wurde die Behandlung ihres Fortsetzungsantrags nicht urgiert. Sie stellte auch keinen Fristsetzungsantrag. Erst am Ende Jänner 2016 fasste das ErstG (nach einem Richterwechsel) einen Fortsetzungsbeschluss. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Die Klägerin habe es trotz jahrelanger Untätigkeit des Gerichts unterlassen, Betreibungshandlungen zu setzen.

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