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Unterlassene Mitwirkung des VN im Haftpflichtprozess als Obliegenheitsverletzung in der Rechtsschutzversicherung

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/14AnwBl 2019, 7 Heft 1 v. 3.1.2019

Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2003 (ARB 2003) zugrunde. Nach deren Art 8 wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten verletzt. Diese bestehen ua darin, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufklären muss.

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