1. Wer vom Gericht als Liquidator nach § 142 Abs 2 UGB zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht steht somit auch den Gesellschaftern nicht zu.
1. Wer vom Gericht als Liquidator nach § 142 Abs 2 UGB zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht steht somit auch den Gesellschaftern nicht zu.