Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht aus disziplinarrechtlicher Sicht der Frage nach, welche Äußerungen in anwaltlichen Schriftsätzen zur Abwehr von Forderungen der gegnerischen Partei sich noch innerhalb der von § 9 RAO skizzierten Grenzen liegen.
Rechtsgrundlagen: § 9 RAO