Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung der Disziplinarkommission wendet sich diese der Frage zu, ob unter bestimmten gegebenen Voraussetzungen die Rechtsanwaltskammer es einem Mitglied vorbehalten kann, Einrichtungen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Verfügung zu halten.
Rechtsgrundlagen: § 42a Abs 1 RL-BA; § 5 RL-BA; § 9 Abs 1 RAO