vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Abs 5 RATG, TP 2 und TP 9 RATG

RechtsanwaltJudikaturAnwBl 2010/8242AnwBl 2010, 275 - 276 Heft 5 v. 1.5.2010

Zusammenfassung: Das LG Linz prüfte, ob als Honorar für Verhandlungen nach TP 2 RATG ein doppelter Einheitssatz gebühren kann oder ob immer die Reisekosten und der damit verbrachte Zeitaufwand verrechnet werden dürfen.

Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 5 RATG; TP 2 RATG; TP 9 RATG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!