Zusammenfassung: Das OLG Graz hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Vertretung einer Partei in einem Verfahren durch einen niedergelassenen europäischen RA zu befassen. Zu klären war ua, ob für den Einvernehmensrechtsanwalt bei jeder mündlichen Verhandlung persönliche Anwesenheitspflicht besteht.