Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass das Verschulden eines Rechtsanwalts, der entlastendes Beweismaterial zu Lasten seines Mandanten und zum Schutz eines anderen Klienten zurückbehält als besonders schwerwiegend einzustufen ist.
OBDK, 31.01.2005, 1 Bkd 4/01