Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Vorwurfspunkte im Eröffnungsbeschluss eines Disziplinarverfahrens zur Ermöglichung einer effektiven Verteidigung hinreichend konkretisiert werden müssen.
OBDK, 21.06.2004, 4 Bkd 4/03
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 2 DSt; § 36 Abs 2 DSt