Zusammenfassung: Das LG St. Pölten legt dar, dass die Einverleibung einer ersessenen Servitut nur die Unterschriftsleistung der Eigentümer der dienenden Liegenschaft auf der Aufsandungserklärung bedarf.
LG St. Pölten, 10.06.2003, 7 R 21/03y
Rechtsgrundlagen: § 26 GBG; § 27 GBG; § 31 GBG; § 32 GBG