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Entscheidung - LG St.Pölten, 14.11.2003, 36 R 385/03s

ZivilprozessrechtHeinz-Dietmar SchimankoAnwBl 2004/7928AnwBl 2004, 307 - 311 Heft 5 v. 1.5.2004

Zusammenfassung: Das LG St.Pölten erörtert, dass die Partei, die nur den Antrag auf Zeugenvernehmung im Rechtshilfeweg stellte, für eine unmittelbare Vernehmung vor dem Gericht nicht als Beweisführer zu qualifizieren ist, sodass auch die Unterlassung der Leistung eines Kostenvorschusses keine Rechtsfolgen nach sich zieht.

LG St.Pölten, 14.11.2003, 36 R 385/03s

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