Zusammenfassung: Das LG Feldkirch führt aus, dass Internetseiten in der Regel vom Geltungsbereich der Brüssel-I-Verordnung erfasst sind, sodass Klagen gegen Verbraucher am Gerichtsstand deren Wohnsitzes einzubringen sind.
LG Feldkirch, 25.09.2003, 4 R 133/03v