Zusammenfassung: Das BG Dornbirn erörtert, dass ein außergerichtliches Haftungsanerkenntnis bis zu einer bestimmten Maximalsumme keinen tauglichen Ersatz für die urteilsmäßige Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schadenersatzforderungen darstellt.
BG Dornbirn, 06.06.2003, 2 C 1045/03b