Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die unterlassene Information über eine Besetzungsänderung des Disziplinarsenats die Nichtigkeit des Disziplinarverfahrens begründet.
OBDK, 24.03.2003, 4 Bkd 3/02
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 2 DSt
Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die unterlassene Information über eine Besetzungsänderung des Disziplinarsenats die Nichtigkeit des Disziplinarverfahrens begründet.
OBDK, 24.03.2003, 4 Bkd 3/02
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 2 DSt