Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass der Vorwurf der Falschaussage des Zeugen und die Darlegung der strafrechtlichen Folgen nicht als Druckausübung zu qualifizieren ist und somit keine disziplinarrechtlichen Folgen für den Rechtsanwalt auslöst.
OBDK, 01.07.2002, 16 Bkd 4/02