Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Unterlassung der unverzüglichen Auszahlung oder der gerichtlichen Hinterlegung eines der vertretenen Partei gewidmeten Geldbetrages infolge Bestreitung des Entgeltanspruchs des Rechtsanwalts bei Anregung einer Überprüfung der Berechtigung des Honoraranspruchs durch einen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer keine disziplinarrechtliche Folgen auslöst.
OBDK, 12.03.2001, 13 Bkd 2/00