Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass bei Anordnung der Kanzleiüberwachung und der Entziehung der Vertretungsberechtigung nur vor einem Gerichtshof dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ein Rechtsmittel gegen den Entzug der gesamten Vertretungsbefugnis fehlt.
OBDK, 13.09.1999, 6 Bkd 2/99