(AlVG § 14 Abs 2) Der Begriff der "Woche" ist mit 7 Kalendertagen gleichzusetzen, so daß für die Berechnung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld die tatsächlichen Beschäftigungstage des Arbeitslosen zum Zwecke der Umrechnung in Wochen durch 7 zu teilen sind.
VwGH 96/08/0001 v. 23.01.1996