( ArbVG § 102, § 105 ) Hat ein Arbeitgeber dem Ausspruch einer Kündigung ein Disziplinarverfahren vorzuschalten, hat der Arbeitnehmer in diesem Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit auch dann Anspruch auf Beiziehung eines Rechtsanwalts, wenn die das Disziplinarverfahren regelnde Betriebsvereinbarung (Disziplinarordnung) nur die Zuziehung eines Angestellten aus dem Unternehmen vorsieht.
OGH 9 Ob A 1/99h v. 24.02.1999