§ 469 ABGB
§ 59 GBG, § 94 GBG
§ 1 AußStrG
Das Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über freigewordene Pfandstellen (§ 469 ABGB) verlangt, nur dem Liegenschaftseigentümer das Recht auf Löschung einer Hypothek einzuräumen.
Die vom Hypothekarschuldner (=Liegenschaftseigentümer) einem anderen Buchberechtigten gegenüber eingegangene Löschungsverpflichtung wirkt selbst bei einer Anmerkung im Grundbuch nur relativ, verschafft also dem daraus Begünstigten eine durchsetzbare Rechtsposition, nicht jedoch einem anderen (nachrangigen) Hypothekargläubiger. Dieser erhält nur eine Nachrückungsmöglichkeit aber kein Nachrückungsrecht, da die Löschungsverpflichtung durch Vereinbarung zwischen Hypothekarschuldner und begünstigtem Hypothekargläubiger beseitigt werden kann, ohne dass dies die anderen Buchberechtigten verhindern können.