§ 862a ABGB
§ 15 GmbHG, § 15a GmbHG
Zur Vertretung der GmbH durch Entgegennahme von an sie gerichteten Erklärungen Dritter ist der Geschäftsführer berufen, dessen Vertretungsmacht eine ausschließliche in dem Sinne ist, dass die GmbH durch kein anderes Organ, insbesondere nicht durch die (den einzigen) Gesellschafter vertreten werden kann.