§ 165 Abs 1 Z 6 AußStrG
Auch der Pflichtteilsberechtigte, der gleichzeitig als gesetzlicher Miterbe in Betracht kommt, aber (noch) keine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist zur Antragstellung nach § 165 Abs 1 Z 6 AußStrG legitimiert.
OGH, 26.06.2025, 2 Ob 103/25y

