MRG §§ 9, 37 Abs 1 Z 6, § 40
Der Sachantrag, an dem vor der Schlichtungsstelle noch beliebige Änderungen vorgenommen werden können, darf im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr substanziell geändert werden.
Wenn der Mieter, der die fehlende Zustimmung des Vermieters zu einer Verbesserungsarbeit ersetzen lassen will, während des Schlichtungsstellenverfahrens an einer bestimm-