( § 65 ASGG, § 136 Abs 3, § 354 Z 1 ASVG ) Hat ein Versicherter ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, von der Krankenkasse erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt, hat er damit einen „abstrakten“ Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben, und es liegt somit keine Sozialrechtssache vor, für die das ASG zuständig wäre.