( § 8 Abs 4 und Abs 5, § 10 Abs 3 FLAG idF vor BGBl 1993/531 ) Wird erhöhte Familienbeihilfe für ein behindertes Kind, dessen Behinderung vor einer Gesetzesänderung als erheblich qualifiziert war, zu einem Zeitpunkt rückwirkend beantragt, an dem diese Qualifikation infolge der Gesetzesänderung nicht mehr gegeben ist, besteht für die Zeiträume vor der Gesetzesänderung dennoch Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe.