(AÜG § 10 Abs 1) Der Anspruchslohn überlassener Arbeitskräfte, deren Überlassung nicht ausschließlich für einen bestimmten Industriezweig bzw. nur an einen Beschäftiger vereinbart worden ist, ist auch dann am für den Überlasser ortsüblichen Grundentgelt und nicht am Ist-Lohn-Niveau des Beschäftigerbetriebes zu messen, wenn die Leiharbeitnehmer während ihres Dienstverhältnisses letztlich ausschließlich an einen Beschäftiger überlassen worden sind.