( § 18 Abs 2, § 25 GehG idF vor BGBl I 2000/94 ) Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes keine Betriebsübung begründet, ist nicht bei einem Arbeitgeberwechsel von der öffentlichen Hand zu einem „privaten“ Arbeitgeber anzuwenden. Gewährt daher der neue Arbeitgeber nur einmalig und vorbehaltlos eine Mehrentlohnung, entsteht bereits dann ein Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn die Arbeitnehmer auf die Weitergewährung vertrauen durften.