.. v. 09.10.1997
In der Aufgabebilanz können Rückstellungen nach den hiefür geltenden Regeln eingestellt werden. Danach sind z.B. rückstellungsfähig Honorare für die Erstellung der letzten Jahresabschlüsse oder der Aufgabebilanz.
Hingegen haben nach Ablauf des Jahres der Betriebsaufgabe eintretende Ereignisse auf den Aufgabegewinn keine Auswirkung. Die neu eintretenden Umstände könnten zu nachträglichen positiven oder negativen Einkünften gemäß § 32 Z 2 EStG führen (VwGH 92/13/0290 v. 27. 3. 1996 = ARD 4768/21/96). Demnach sind z.B. (Steuer-)Beratungskosten von künftigen abgabenbehördlichen Prüfungen (Betriebs-, Lohnsteuerprüfung) in der Aufgabebilanz nicht rückstellungsfähig (VwGH 89/13/0048 v. 9. 12. 1992 = ARD 4432/17/93); Gleiches gilt für Kosten in Zusammenhang mit einem nach dem Aufgabestichtag in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahren.