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Anordnung der Auskunft über Stammdaten eines Twitter-Nutzers

MedienrechtRechtsprechungRA Dr. Michael BorskyMedien und Recht 2023, 309 Heft 7 und 8 v. 20.12.2023

OLG Wien 08.11.2023, 17 Bs 238/23h (Vorinstanz: LG f Strafsachen Wien 30.08.2023, 332 HR 335/23m) – Stammdatenauskunft

§ 111 Abs 1 und Abs 2 StGB; §§ 71, 76a StPO; § 3 Z 2 ECG

1. Unter sonstigen Diensteanbietern iS des § 76a Abs 1 StPO fallen auch mit "Google" vergleichbare OTT ("Over The Top")-Dienste. Darunter ist ein über das Internet zur Verfügung stehender Dienst zu verstehen, ohne dass ein traditioneller Internet-Service-Provider involviert ist. Beispiele für OTT-Dienste sind etwa Suchmaschinen ("Google"), Videoplattformen wie "YouTube" sowie soziale Kommunikationsnetze wie "Facebook" und "Twitter", ebenso wie "WhatsApp", (Video)Telefondienste wie "Skype" und auch Cloud-Services. "Twitter" ist ebenfalls ein sonstiger Diensteanbieter iS des § 76a Abs 1 StPO.

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