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Höchstpersönlicher Lebensbereich

MedienrechtRechtsprechungPeter ZöchbauerMedien und Recht 2023, 306 Heft 7 und 8 v. 20.12.2023

OLG Wien 16.11.2023, 18 Bs 78/23m (Vorinstanz: LG f Strafsachen 02.08.2022, 112 Hv 44/22v) – Fernsehauftritt

§ 7 MedienG; § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO

1. § 7 Abs 1 MedienG schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen sensible Bereiche des Familienlebens, das Sexualleben oder Berichte über den Gesundheitszustand zumindest in Bezug auf heikle oder schwerwiegende Erkrankungen.

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