(AlVG § 27 Abs. 2, § 39 idF BGBl. Nr. 594/1983) Eine Scheinmeldung einer ledigen Mutter zur Sicherung des Eintrittsrechts in das Mietverhältnis des Kindesvaters enthebt die Behörde, die eine Lebensgemeinschaft annimmt, nicht von ihrer Verpflichtung, vor ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Sondernotstandshilfe zu prüfen, ob die Elternteile tatsächlich zusammenleben oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
VwGH 92/08/0076 v. 05.09.1995