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ASVG § 233

SozialversicherungARD 4736/12/96 Heft 4736 v. 10.4.1996

(ASVG § 233) Ein neuer Stichtag wird ausgelöst, wenn die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zufolge einer Gesetzesänderung während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintreten; die Anspruchsvoraussetzungen sind nach diesem neuen Stichtag zu prüfen. OLG Wien 33 Rs 105/94 v. 19.10.1994. (ZAS Jud. 1/1996)

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