KartG § 17
Nach § 17 KartG 2005 darf ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst dann "durchgeführt" werden, wenn die Amtsparteien auf einen Prüfungsantrag verzichtet bzw einen solchen Antrag nicht gestellt haben. Eine Legaldefinition des Begriffs "Durchführung" enthält das Gesetz allerdings nicht.