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Anmeldebedürftiger Zusammenschluss - "Durchführung"

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/275RdW 2018, 359 Heft 6 v. 19.6.2018

KartG § 17

Nach § 17 KartG 2005 darf ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst dann "durchgeführt" werden, wenn die Amtsparteien auf einen Prüfungsantrag verzichtet bzw einen solchen Antrag nicht gestellt haben. Eine Legaldefinition des Begriffs "Durchführung" enthält das Gesetz allerdings nicht.

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