ABGB: §§ 1438, 1489
GmbHG: §§ 82 f
Der Rückforderungsanspruch nach §§ 82 f GmbHG (Verbotene Einlagenrückgewähr) konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Der gesellschaftsrechtliche Rückgewähranspruch soll eine zusätzliche Rückforderungsmöglichkeit verschaffen, die nicht mit den möglichen Schwächen eines Bereicherungsanspruchs behaftet ist und dafür grundsätzlich innerhalb einer relativ kurzen Frist verjährt; andere bereits aus dem allgemeinen Zivilrecht ableitbare Anspruchsgrundlagen sollten damit nicht verdrängt werden. Demnach kommt neben der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG (die im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlungen zu laufen beginnt) auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen.