VersVG § 6 Abs 3
ARB 2003: Art 8.1.5.3., Art 8.2.
Die für einen Rechtsschutzversicherungsvertrag (den im Anlassfall ein geschädigter Anleger geschlossen hatte) geltende Verpflichtung, vorerst den Ausgang bestimmter präjudizieller Verfahren abzuwarten, begründet eine nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, deren Verletzung den Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Eine Warteobliegenheit besteht immer nur so weit, als die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig, insb durch drohende Verjährung seiner Ansprüche, beeinträchtigt werden. Sie ist daher stets situationsbedingt zu beurteilen; es sind die jeweiligen Umstände in ihrer Gesamtheit maßgeblich. Die Beurteilung kann nicht allgemeingültig, sondern immer nur für einen bestimmten Zeitpunkt erfolgen, da sich Umstände jederzeit ändern können. Für die Kostendeckung künftiger gerichtlicher Verfahren ist auf eine Warteobliegenheit erst dann Bedacht zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich Klage erhebt und dafür Kostendeckung vom Versicherer verlangt.