( AngG § 8 Abs 1 ) Bei Berechnung der Entgeltfortzahlung für Angestellte ist nicht nach dem Ausfallsprinzip, sondern nach dem Prinzip des regelmäßig en Bezuges vorzugehen. Es ist der letzte (durchschnittliche) Verdienst, bei stärkeren monatlichen Schwankungen sogar der Durchschnitt aus mehreren Monaten heranzuziehen. Fiktive Überlegungen, welches Entgelt angefallen wäre, hätte der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet, und ob er Überstunden geleistet hätte, sind nicht anzustellen. ASG Wien 10 Cga 116/96t v. 18.02.1997, rk.