( AngG § 38 ) Bei einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von S 10.000,- bis S 15.000,- ist eine Konventionalstrafe von S 200.000,- für die Verletzung eines Konkurrenzverbots von vornherein als überhöht anzusehen, weil dadurch eine ernsthafte Gefährdung der Wirtschaftslage des Arbeitnehmers gegeben ist. ASG Wien 7 Cga 252/93s, 7 Cga 253/93p v. 09.11.1995, Berufung erhoben.