( AngG § 37 Abs 2 ) Auch wenn ein Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Lösung des Dienstverhältnisses gegeben hat, ist dem Arbeitgeber zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe die Berufung auf eine Konkurrenzklausel verwehrt, wenn er nicht zu Mitteln der Kündigung gegriffen, sondern eine aus rechtlichen Gründen unberechtigte Entlassung ausgesprochen hat. OLG Wien 9 Ra 18/98b v. 29.04.1998.