(AngG § 36, ABGB § 879) Unterwirft sich ein an einem Unternehmen beteiligter Arbeitnehmer anläßlich der Abtretung seines Geschäftsanteiles und seines Ausscheidens aus der Gesellschaft einem Konkurrenzverbot, unterliegt dieses weder den Beschränkungen des § 36 AngG noch ist es als sittenwidrig zu beurteilen. OLG Wien 7 Ra 12/96b v. 29.02.1996, Revision unzulässig.