( AngG § 36, § 37 ) Weist ein durch Konkurrenzklausel gebundener Arbeitnehmer bei seiner Kündigung nicht darauf hin, dass er ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers (Degradierung) an der Auflösung des Dienstverhältnisses geltend macht, bleibt die Konkurrenzklausel gesetzlich wirksam. Es muss aus dem Inhalt der Lösungserklärung oder aus den sonstigen Umständen im Zuge der Beendigung zumindest iSd § 863 ABGB erkennbar sein, dass ausnahmsweise ein verschuldeter wichtiger Auflösungstatbestand (zu Unrecht erfolgte Degradierung) Ursache und Grund für die Kündigung des Arbeitnehmers ist. OLG Wien 7 Ra 90/99b v. 21.04.1999.