(ABGB § 1158, § 879) Ist mit der Aufgabe, Spitzensportler oder besonders talentierte Nachwuchssportler zu betreuen, die Gefahr verbunden, dass die Fähigkeit des Trainers zur weiteren Motivation der Sportler regelmäßig nachlässt, kann der Dienstvertrag des Sporttrainers auch mehrmals befristet werden. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 AZR 436/97 v. 29.10.1998. (Betriebs-Berater 1999/1118, Heft 21)