( AngG § 27 Z 4 ) Der beharrliche Verstoß gegen ein gerechtfertigtes betriebliches Alkoholverbot rechtfertigt auch dann die Entlassung, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter seinem Alkoholkonsum nicht gelitten hat. OLG Wien 7 Ra 387/98b v. 20.01.1999, in Bestätigung von ASG Wien 4 Cga 65/98a v. 25. 8. 1998 = ARD 4992/45/98.