( AngG § 27 Z 4 ) Der Hinweis eines Arbeitnehmers, dass sich eine angeordnete Arbeit in der verbleibenden Dienstzeit nicht mehr ausführen lasse und er nach Dienstschluss eine Schule besuchen müsse, stellt für sich keinen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 17 Cga 79/96b v. 13.11.1996, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 225/97k v. 27. 10. 1997.