(AngG § 27 Z 4) Auch wenn für die Rechtzeitigkeit von Überweisungen eine erst am Ende des Fälligkeitstages zur Bank gebrachte Überweisung ausreichen würde, bleibt es einem Arbeitgeber als Steuerpflichtigen bzw. Beitragspflichtigen unbenommen, einem Arbeitnehmer die Durchführung einer Überweisung zu einem früheren Zeitpunkt als dem letztmöglichen aufzutragen, ohne daß der Arbeitnehmer deswegen die Durchführung dieser Weisung ablehnen kann. ASG Wien 24 Cga 171/94f v. 29.11.1995, Berufung erhoben.