(AngG § 27 Z 4) Die Führung eines eigenen Kantinenbetriebes als täglicher Mittagsbetrieb durch einen Arbeitnehmer unter Inanspruchnahme der Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber stellt ein pflichtwidriges Dienstversäumnis und somit einen Entlassungsgrund dar. ASG Wien 8 Cga 60/95s v. 14.02.1996, rk.