( AngG § 27 Z 3 ) Auch wenn die Betätigung als Friseur nicht unter den (zweiten) Entlassungstatbestand des § 27 Z 3 AngG („Handelsgeschäfte machen“) subsumiert werden kann, kann darin, dass der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Übernahme eines eigenen Frisiersalons dort als Friseur tätig wird und Kunden bedient, allenfalls eine Handlung liegen, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt (§ 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG).