( AngG § 27 Z 1 ) Drogenkonsum mag in beruflichem Stress eine (Mit-)Ursache haben, kann aber gegenüber dem Arbeitgeber nicht gerechtfertigt werden, weil dieser mit derart inadäquaten Reaktionen nicht rechnen muss. Dass es bei objektiver Beurteilung für die innerbetrieblichen Interessen einer großen Tageszeitung und deren Ruf in der Öffentlichkeit abträglich ist, einen wegen Drogenkonsums und -handels in großem Umfang verurteilten Reporter auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. OGH 8 Ob A 60/98a v. 06.07.1998, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 339/97t v. 26. 11. 1997 = ARD 4917/32/98.