( AngG § 27 Z 1 ) Die begründete Anzeige des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer wegen Steuerhinterziehung stellt unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens keinen Entlassungsgrund dar, weil die Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber der Allgemeinheit, unehrliche Machenschaften aufzudecken, der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber vorgeht. ASG Wien 27 Cga 146/95b v. 10.06.1996, Verfahren unterbrochen.